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I Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Verbraucher
I 1. Verbraucher i.S.d. § 13 BGB
Allen Lieferungen und Leistungen der Holzwerke Tenta GmbH (nachfolgend: Lieferer) an Besteller die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind (nachfolgend: Besteller), liegen diese Bedingungen in Punkt I 1-14 zugrunde, sofern nicht etwaige individuelle Vereinbarungen getroffen wurden. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
I 2. Angebot und Vertragsabschluss
I 2.1. Angebote des Lieferers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Lieferers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist dieses Angebot ebenfalls freibleibend.
I 2.2. Der Lieferer kann die Bestellung des Bestellers innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware liefern.
I 2.3. Der Besteller kann Produkte des Lieferers zahlungspflichtig bestellen. Dieser Antrag auf Erwerb des Produktes kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
I 2.4. Sofern der Lieferer dem Besteller eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zuschickt, in welcher die Bestellung des Bestellers nochmals aufgeführt wird und die der Besteller über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Bestellers beim Lieferer eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Lieferer zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Besteller auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
I 3. Überlassene Unterlagen
I 3.1. Der Lieferer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab.
I 3.2. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Lieferer erteilt dem Besteller eine ausdrückliche textliche Zustimmung. Soweit die Bestellung des Bestellers nicht angenommen wird, sind Unterlagen des Lieferers unverzüglich an diesen zurückzusenden.
I 4. Preise und Zahlung
I 4.1. Die entsprechenden Versandkosten werden dem Besteller im Bestellprozess angegeben und sind vom Besteller zu tragen, soweit der Besteller nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
I 4.2. Sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist die Zahlung des Kaufpreises unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Besteller bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Lieferer Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
I 4.3. Die Nutzung der Zahlungsarten Rechnung, Ratenkauf und Lastschrift setzt eine positive Bonitätsprüfung voraus. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Lieferer dem Besteller nur diejenigen Zahlarten anbieten kann, die aufgrund der Ergebnisse der Bonitätsprüfung zulässig sind..
I 4.4 Eine Mehrwertsteuererhöhung wird dann an den Besteller weiterberechnet, wenn die Ware nach deren Inkrafttreten geliefert wird.
I 4.5. Sofern auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung geliefert wird, haben die Fahrer des Lieferers Inkassovollmacht.
I 4.6. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Lieferer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Besteller die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
I 5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
I 5.1 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um eine Gegenforderung auf Zahlung von Mangelbeseitigungskosten aus demselben Kaufvertrag.
I 6. Lieferzeit
I 6.1. Der Beginn der vom Lieferer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
I 6.2. Vom Lieferer angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung, vorherige Zahlung des Preises vorausgesetzt (außer beim Rechnungskauf).
I 6.3. Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, so teilt der Lieferer dem Besteller dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Lieferer von einer Annahmeerklärung ab und informiert den Besteller. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
I 6.4. Ist das vom Besteller in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Lieferer dem Besteller dies ebenfalls in der Auftragsbestätigung mit. Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Bestellers wird hiervon nicht berührt. Im Übrigen ist in diesem Fall auch der Lieferer berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird er eventuell bereits geleistete Zahlungen des Bestellers erstatten.
I 6.5. Bei Produkten, die geliefert werden, erfolgt die Lieferung „frei Bordsteinkante“, also bis zu der der Lieferadresse nächst gelegenen öffentlichen Bordsteinkante ohne Entladen. Die Bordsteinkante muss mit einem 40 Tonnen Sattelzug erreichbar sein. Sofern sich aus den Versandinformationen nichts anderes ergibt und sofern nichts anderes vereinbart wurde.
I 6.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
I 6.7. Für den Eintritt eines Lieferverzuges ist eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich.
I 6.8. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
I 6.9. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Besteller. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Besteller für die hierdurch auftretenden Schäden. Vom Besteller verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
I 6.10. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe über.
I 6.11. Gerät der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
I 6.12. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
I 7. Höhere Gewalt
I 7.1. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, ist der Lieferer für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht entbunden. Dies gilt nicht, wenn das Leistungshindernis ein endgültiges ist oder das Ereignis zu einer Zeit eintritt, in der sich der Lieferer bereits in Verzug befindet. Lieferfristen und -termine werden hierdurch entsprechend der Dauer des Vorliegens des Ereignisses verlängert. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
I 7.2. „Höhere Gewalt" bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, welches eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist:
[a] dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und
[b] dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war; und
[c] dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.
I 7.3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf bei Vertragsbruch befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, vorausgesetzt, dass dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung bei der anderen Partei eingeht.
I 7.4. Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die vorstehenden Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Leistung der betroffenen Partei behindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien das, was sie nach dem Vertrag billigerweise erwarten durften, wesentlich entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mitteilung an die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
I 8. Eigentumsvorbehalt
I 8.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
I 8.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er im Falle der Lieferung hochwertiger Materialien und Güter verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Pflege-, Behandlungs- Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich textlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
I 8.3. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer verwahrt. Zur Sicherung Forderungen des Lieferers gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Lieferer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Lieferer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
I 8.4. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
I9. Gewährleistung und Mängelrüge
I 9.1. Offensichtliche Mängel sind vom Besteller unverzüglich textlich gegenüber dem Lieferer zu rügen.
I 9.2. Dem Besteller stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
I 9.3. Der Lieferer haftet für Mängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Gegenüber Unternehmern hat der Lieferer die Wahl der Art der Nacherfüllung und beträgt die Gewährleistungsfrist auf vom Lieferer gelieferte Sachen 12 Monate. Hiervon unberührt bleiben Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche und der Rückgriffanspruch nach § 478 BGB sowie Ansprüche wegen vorsätzlichem Handeln und arglistigem Verschweigen eines Mangels.
I 9.4. Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Lieferer gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.
I 9.5. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
I 9.6. Holz ist ein Naturprodukt. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Fehler oder Mangel dar, der zu Reklamationen berechtigt oder für die der Lieferer haftet. Daher wird empfohlen, sich vorher über die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften dieses Naturproduktes im Hinblick auf die gewünschte Verwendung fachlichen Rat einzuholen.
I 9.7. Sofern zu Liefergegenständen Herstellergarantien vorliegen, werden die hierin zugunsten des Verbrauchers gewährten Rechte vom Produkthersteller auf eigener Rechtsgrundlage gewährt. Diese möglicherweise entstehende Garantiebeziehung gemäß § 443 BGB zwischen dem Hersteller und dem Verbraucher hat allerdings mit den vom Lieferer geschuldeten Vertragsumfang nichts zu tun. Der Lieferer haftet für seine Leistungen im Rahmen der gesetzlich geregelten Mängelrechte.
I 9.8. Die Aussagen eines Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/s in seiner Garantieerklärung, sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen sind nicht Bestandteil des Kaufvertrages und werden insbesondere nicht als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung in den abzuschließenden Kaufvertrag aufgenommen.
I 10. Datenschutz
I 10.1 Der Schutz der Daten unserer Vertragspartner und die Vermeidung werblicher Belästigung sind für uns sehr wichtig, weshalb wir streng darauf achten, dass unser Umgang mit diesen Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer Vorschriften des Datenschutzes (DSGVO) znd des Wettbewebs- rechts steht. Die Einzelheiten dazu sind aus unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen.
I 11. Haftung
I 11.1. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
11.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Bestellers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
I 11.3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
I 12. Widerrufsbelehrung
I 12.1. Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das der Lieferer nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Absatz (2) geregelt. In Absatz (3) findet sich ein Muster-Widerrufsformular.
Widerrufsrecht
Der Besteller hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Besteller oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat bzw. haben.
Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Besteller dem Lieferer (Holzwerke Tenta GmbH, Hanfgraben 5, 74343 Sachsenheim, Telefax: +49 7147/27657-70, E-Mail: info@tenta.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Besteller kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Besteller die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen der Widerrufs
Wenn der Besteller diesen Vertrag widerruft, hat der Lieferer alle Zahlungen, die er von Ihnm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Besteller eine andere Art der Lieferung als die vom Lieferer angebotene, günstige Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Besteller dieses Vertrages beim Lieferer eingegangen ist.
Der Lieferer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware wieder zurückerhalten hat oder bis der Besteller den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Der Besteller hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er den Lieferer über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet, an den Lieferer zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Besteller die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Der Besteller trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Rücksendung / Abholung bei Sperrgut:
Der Besteller erklärt sich bereit, die Rücksendekosten für das sperrige Gut zu tragen. Die Parteien vereinbaren folgendes Verfahren zur Rückgabe:
Rückgabeart (auswählen):
☐Der Besteller organisiert und trägt die Kosten für die Rücksendung (Spedition / Transportdienstleister) selbst.
☐ Der Lieferer bietet eine Abholung an; der Besteller trägt die hierfür anfallenden Kosten Der Lieferer erstellt hierüber vorab ein Angebot. Die Abholkosten sind meist etwas höher als die Lieferkosten.
Ablauf bei Rücksendung durch den Besteller:
Der Besteller beauftragt eine geeignete Spedition/Transportdienstleister und informiert den Lieferer mindestens 2 Werktage vor Abholung über Termin und Spediteur.
Die Ware ist transportsicher zu verpacken; der Besteller haftet für Transportschäden bei unsachgemäßer Verpackung.
Der Besteller trägt die Kosten für Transport, Verpackung und ggf. notwendige Demontage.
Ablauf bei Abholung durch Lieferer (kostenpflichtig für Besteller):
Der Lieferer organisiert die Abholung nach Terminvereinbarung. Die Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt; die voraussichtlichen Kosten werden vor Abholung mitgeteilt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Termin bereitzustellen.
Nachweis und Abrechnung:
Der Besteller hat dem Lieferer die Belege über die erfolgte Rücksendung / die Speditionsrechnung vorzulegen.
Der Lieferer kann die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum Eingang der Ware oder bis zum Nachweis des Versands verweigern.
Etwaige tatsächlich entstandene Abholkosten werden dem Besteller nach Vorlage der Rechnung in Rechnung gestellt.
Der Besteller muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.
I 12.2. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei
1. Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Besteller maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sind.
2. Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.
I 12.3. Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Lieferer nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formuar aus und senden Sie es zurück.)
I 13. Individualanfertigung
I 13.1. Für Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Besteller erfolgt oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sind („Individualfertigung“), gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen.
I 13.2. Der Besteller wird den Lieferer bei der Erstellung der Individualfertigung unterstützen, sofern Mitwirkungsleistungen des Bestellers für die Erstellung erforderlich sind (z.B. Maße, Farb- oder Materialwahl oder Angaben zum Verwendungszweck oder Einbauort). Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Lieferer nach einer angemessenen Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen oder die Erfüllung zu verweigern, sofern der Lieferer bei der Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hat. Weiterführende Ansprüche des Lieferers im Falle des Verzuges des Bestellers bleiben unberührt.
I 13.3. Sofern der Besteller Entwürfe, Vorlagen oder Muster (zusammenfassend „Entwürfe“) zur Spezifikation der Individualfertigung überlasst, steht er dafür ein, dass der Lieferer den Entwurf ohne die Verletzung von Drittrechten (z.B. gewerbliche Schutzrechte) zur Erstellung der Individualfertigung nutzen kann und die entstandene Individualfertigung keine Drittrechte verletzt, die auf den Entwurf zurückgehen. Hat der Lieferer Zweifel an der Drittrechtsfreiheit wird er den Besteller unverzüglich informieren.
I 13.4. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers erstreckt sich nicht auf Mängel an der Individualfertigung, die auf die Entwürfe und/oder Konstruktionsangaben des Bestellers zurückgehen, sofern der Lieferer im Vorab auf erkennbare Risiken hingewiesen hat.
I 13.5. Der Lieferer behält sich vor, soweit erforderlich, sich mit den örtlichen Gegebenheiten beim Besteller vertraut zu machen, bevor er mit der Fertigung beginnt. Der Besteller wird dem Lieferer und/oder dessen Erfüllungsgehilfen den Zugang auf Anfrage ermöglichen.
I 13.6. Verlangt der Besteller eine Änderung an der Individualfertigung, unterbreitet der Lieferer ein Nachtragsangebot, aus dem sich ergibt, welche Kosten die Änderungswünsche des Bestellers verursachen und welche Auswirkungen sie auf die Erstellung und Fertigungszeit haben werden. Nimm der Besteller das Nachtragsangebot an, ändert sich die Vergütung, Ausführung und Fertigungszeit im dort genannten Umfang. Kommt keine Nachtragsvereinbarung zwischen den Parteien zustande, wird der Lieferer die Individualfertigung entsprechend der (ursprünglichen) Vereinbarung ausführen. Verzögerungen bei der Individualfertigung, die durch das Änderungsverlangen des Bestellers entstehen (z.B. durch die Erstellung des Nachtragsangebotes), hat der Lieferer nicht zu vertreten. Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen zugunsten des Bestellers unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und Abstimmung über das Änderungsverlangen des Bestellers.
I 13.7. Der Besteller ist berechtigt, (a) eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen und (b) die Planung und/oder Ausführung der Individualfertigung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
I 13.8. Ein Widerruf ist ausgeschlossen, es sei denn, es wurde mit der Individualfertigung noch nicht begonnen oder bereits für die Individualanfertigung benötigtes Material beschafft.
I 14. Schlussbestimmungen
I 14.1. Auf Verträge zwischen dem Lieferer und den Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Besteller als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
I 14.2. Sofern es sich beim Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Besteller und dem Lieferer der Sitz des Lieferers.
I 14.3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
I 14.4. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung dieser AGB. Abweichende Bedingungen des Bestellers akzeptiert der Lieferer nicht. Dies gilt auch, wenn der Lieferer der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
I 14.5. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Lieferer weder bereit noch verpflichtet.
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